Satzung des
Hamburger Informatik TechnologieCenters
HITeC e.V.
§ 1 - Name und Sitz
| (1) |
Der
Verein führt den Namen "Hamburger Informatik Technologie-Center (HITeC)".
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt sodann
den Zusatz "e.V.". |
| (2) |
Sitz
des Vereins ist Hamburg. |
§
2 - Zweck
| (1) |
Zweck
des Vereins ist die
| 1. |
Förderung
der Forschung auf dem Gebiet der anwendungsorientierten Informatik zu Themen,
die am Fachbereich Informatik der Universität Hamburg vertreten werden; |
| 2. |
Förderung
praxisorientierter Lehre; |
| 3. |
Aus-
und Weiterbildung für Berufstätige im Bereich innovativer Informationstechnologien. |
|
| (2) |
Der
Verein verwirklicht seine Zielsetzung insbesondere durch
| 1. |
Durchführung
von anwendungsorientierten Forschungsvorhaben; |
| 2. |
Förderung
der Verbreitung anwendungsorientierter Ergebnisse des Fachbereichs Informatik,
um Forschungs- und Entwicklungsergebnisse für die Allgemeinheit nutzbar
zu machen; |
| 3. |
Planung,
Bereitstellung und Durchführung von Weiterbildungsveranstaltungen; |
| 4. |
Herstellung
von Kontakten zwischen Studierenden des Fachbereichs Informatik und Firmen
zur Verbesserung praxisorientierter Ausbildung (z.B. Vermittlung von Betriebspraktika
und Diplomarbeitsthemen); |
| 5. |
Kontaktpflege
zu Ehemaligen des Fachbereichs Informatik zur Verbesserung praxisorientierter
Ausbildung; |
| 6. |
Öffentlichkeitsarbeit
zur Verbreitung und besseren Sichtbarmachung der Aktivitäten (z.B.
durch Ausstellungen und Präsentationen). |
|
| (3) |
Der
Verein beschäftigt zur Erreichung seiner Zielsetzung wissenschaftliches
und anderes Personal. |
| (4) |
Bei
der Erfüllung seiner Aufgaben strebt der Verein eine enge Zusammenarbeit
mit dem Fachbereich Informatik der Universität Hamburg an; andere
wissenschaftliche Einrichtungen sind zur Zusammenarbeit eingeladen. |
§
3 - Gemeinnützigkeit
Der Verein
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für
die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§
4 - Geschäftsjahr
Geschäftsjahr
des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet
am 31. Dezember 1997.
§
5 - Mitgliedschaft
| (1) |
Der
Verein hat
| a) |
Ordentliche
Mitglieder, |
| b) |
Fördermitglieder. |
|
| (2) |
Ordentliches
Mitglied des Vereins kann jedes Mitglied des Fachbereichs Informatik der
Universität Hamburg sowie jede im wissenschaftlichen Umfeld tätige
natürliche oder juristische Person werden. Ordentliche Mitglieder
haben in der Mitgliederversammlung Sitz und Stimme sowie aktives und passives
Wahlrecht zu den Organen des Vereins. |
| (3) |
Fördermitglieder
können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die
sich den Vereinszielen verpflichtet fühlen und den Verein mittels
Förderbeiträgen besonders unterstützen wollen. Sie werden
zu den Mitgliederversammlungen eingeladen, besitzen jedoch kein Stimmrecht. |
| (4) |
Über
den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher
Mehrheit. |
| (5) |
Die
Mitgliedschaft kann auf besonders begründeten Antrag ruhen. |
| (6) |
Die
Mitgliedschaft endet
| a) |
mit
dem Tod des Mitglieds, |
| b) |
durch
schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied;
sie ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig, |
| c) |
durch
Ausschluß aus dem Verein. |
|
| (7) |
Ein
Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen
hat oder trotz zweimaliger Mahnung und Fristsetzung unter Ankündigung
der Ausschließung ihren/seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber
dem Verein nicht nachkommt, kann durch Beschluß des Vorstands aus
dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluß ist das betroffene
Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung
über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem
Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Das Mitglied
kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung
beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.
Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch,
unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluß. |
§
6 - Organe
Die Organe
des Vereins sind:
| 1) |
Der
Vorstand |
| 2) |
Die
Mitgliederversammlung |
| 3) |
Der
Beirat |
| 4) |
Die
Rechnungsprüfer/innen. |
§
7 - Der Vorstand
| (1) |
Der
Vorstand des Vereins besteht aus dem oder der 1. Vorsitzenden sowie drei
Stellvertreter/inne/n. |
| (2) |
Der
Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet
ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt
der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen
Vorstandsmitglieds. |
| (3) |
Der
Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die / den 1. Vorsitzende/n
und eine/e Stellvertreter/in vertreten; in Abwesenheit der /des 1. Vorsitzenden
durch zwei Stellvertreter/innen. |
| (4) |
Die
Vorstandsmitglieder wirken ehrenamtlich für den Verein. |
| (5) |
Die
bzw. der 1. Vorsitzende lädt zu den Vorstandssitzungen ein. Auf Wunsch
eines Vorstandsmitglieds muß eine Vorstandssitzung innerhalb eines
Monats einberufen werden. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse
mit Stimmenmehrheit. |
| (6) |
Der
Vorstand kann sich zur Führung der laufenden Geschäfte einer
Geschäftsführerin / eines Geschäftsführers bedienen,
die als besondere Vertreterin bzw. der als besonderer Vertreter gem.
30 BGB handelt. Diese Tätigkeit wird entsprechend vergütet. Die
Einstellung der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers
erfolgt auf Vorschlag des Vorstands und wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung
bestätigt. |
| (7) |
Der
Geschäftsführerin bzw. dem Geschäftsführer obliegt
die verantwortliche Leitung des gesamten Betriebs auf dem kaufmännischen
Sektor. Sie bzw. er ist Dienstvorgesetzte/r sämtlicher Arbeitnehmer/innen
des Vereins und für alle Personalangelegenheiten zuständig. Sie
bzw. er hat die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe des Gesetzes
und der Vereinssatzung zu führen und hierbei die ihr bzw. ihm vom
Vorstand oder von der Mitgliederversammlung erteilten Weisungen zu befolgen.
Sie bzw. er wird als besondere Vertreterin bzw. als besonderer Vertreter
als Geschäftsführer/in in das Vereinsregister eingetragen. |
| (8) |
Der
Vorstand kann die verantwortliche Durchführung von Vereinsaktivitäten
an Vereinsmitglieder und an Dritte delegieren; diese sind dem Vorstand
rechenschaftspflichtig. |
§
8 - Die Mitgliederversammlung
| (1) |
Die
Mitgliederversammlung ist jährlich vom / von der 1. Vorsitzenden unter
Einhaltung einer Einladungsfrist von in der Regel vier Wochen durch persönliche
Einladung mittels Brief einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte
Tagesordnung mitzuteilen. |
| (2) |
Die
Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
| a) |
Genehmigung
des Wirtschaftsplans für das kommende Geschäftsjahr, |
| b) |
Entgegennahme
des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung, |
| c) |
Wahl
des Vorstands, des Beirats und der Rechnungsprüfer/innen sowie die
Bestätigung der Geschäftsführerin / des Geschäftsführers, |
| d) |
Festsetzung
der Höhe des Mitgliedsbeitrags für ordentliche Mitglieder und
des Mindestbeitrages für Fördermitglieder, |
| e) |
Beschlüsse
über Satzungsänderung und Vereinsauflösung, |
| f) |
Beschlüsse
über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluß durch
den Vorstand. |
|
| (3) |
Die
Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß
einberufen wurde. Beschlußvorschläge gelten als angenommen,
wenn ihnen mindestens die Hälfte der Anwesenden zustimmen; Satzungsänderungen
- auch des Vereinszwecks - bedürfen einer Zweidrittelmehrheit, die
Vereinsauflösung bei einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung
einer Dreiviertelmehrheit der Anwesenden. |
| (4) |
Der
Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen,
wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens zehn Prozent
der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks
und der Gründe fordern. |
| (5) |
Über
die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,
das vom/von der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in
zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist binnen zwei Monaten nach der Mitgliederversammlung
den Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen. |
§
9 - Der Beirat
| (1) |
Der
Beirat berät den Vorstand
| a) |
in
fachlichen Fragen; |
| a) |
bei
der Schwerpunktsetzung und Konkretisierung der allgemeinen Zielsetzung
des Vereins; |
| a) |
bei
der langfristigen Planung der Vereinsaktivitäten. |
|
| (2) |
Der
Beirat besteht aus mindestens drei und höchstens zehn Personen. Die
Dekanin oder der Dekan sowie die für die Forschungskoordination zuständige
Prodekanin oder der für die Forschungskoordination zuständige
Prodekan des Fachbereichs Informatik der Universität Hamburg werden
dazu eingeladen, als ständige Mitglieder im Beirat mitzuwirken. Die
Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren die nichtständigen
Mitglieder des Beirats. Die Mitglieder des Beirats müssen nicht notwendigerweise
dem Verein angehören. |
| (3) |
Scheidet
ein Mitglied des Beirats während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand
ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen
Beiratsmitglieds bestimmen. |
| (4) |
Der
Beirat wählt eine/n Vorsitzende/n und ein/e Stellvertreter/in. |
| (5) |
Die
bzw. der Beiratsvorsitzende oder die bzw. der 1. Vorstandsvorsitzende lädt
zu den Beiratssitzungen ein. Der Vorstand nimmt an den Beiratssitzungen
teil. |
§
10 - Rechnungswesen und Rechnungsprüfer/innen
| (1) |
Das
Rechnungswesen des Vereins ist nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer
Buchführung einzurichten. |
| (2) |
Innerhalb
von vier Monaten nach Ablauf eines Geschäftsjahres ist der Jahresabschluß
zu erstellen. |
| (3) |
Für
jedes Rechnungsjahr sind zwei Rechnungsprüfer/innen zu bestellen.
Diesen obliegt die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie
haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfung
zu berichten. |
§
11 - Mitgliedsbeiträge und Finanzierung des Vereins
| (1) |
Der
Verein finanziert sich aus Spenden, den Beiträgen seiner Mitglieder,
den Zuwendungen öffentlicher Institutionen und Forschungsförderungsmitteln
Dritter. |
| (2) |
Die
Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar
eines Jahres im voraus fällig. |
| (3) |
Der
Verein darf über die in seinem notwendigen Anlagevermögen und
durch seine Verpflichtungen gebundenen Mittel hinaus ein Vermögen
nur zu Zwecken ansammeln (Zweckvermögen), die durch den § 2 der
Satzung bestimmt sind. Ein Zweckvermögen in diesem Sinne ist zur weiteren
Förderung der Arbeit des Vereins zu verwenden. |
| (4) |
Der
Verein haftet ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen. Eine
persönliche Haftung besteht für seine Mitglieder und den Beirat
nicht. |
§
12 - Auflösung des Vereins
Bei Auflösung
oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt
das Vermögen des Vereins an die Universität Hamburg mit der Maßgabe,
es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der angewandten
Forschung am Fachbereich Informatik zu verwenden.
§
13 - Beschluß der Satzung
Vorstehende
Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 17.9.97 beschlossen.
Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.